Freihandelsabkommen Schweiz-China; Änderungen bei der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Diverse Änderungen auf dem EUR.1 Formular für den Warenverkehr mit China treten per 01.09.2021 in Kraft!

21.06.2021

Freihandelsabkommen Schweiz-China; Änderungen bei der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Das Freihandelsabkommen Schweiz-China sieht als Ursprungsnachweis für die Ausfuhr von
Waren aus der Schweiz neben der Ursprungserklärung für Ermächtigte Ausführer auch die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vor.

Der Gemischte Ausschuss des Freihandelsabkommens hat entschieden, auf diesem Formular Änderungen vorzunehmen. Dies betrifft auf der Vorderseite die Rubriken 3 und 10 ((Optional) wurde gestrichen) und auf der Rückseite wurde der Hinweis auf das Wort Optional in den Rubriken 3 und 10 entfernt und die Limitierung
der Anzahl Warenpositionen von 20 neu auf 50 festgelegt (Punkt 6).

Ab dem 1. September 2021 dem Schweizer Zoll zur Visierung vorgelegte EUR.1 im Rahmen
des Freihandelsabkommens Schweiz-China müssen in Bezug auf die Beschriftung der
Rubriken und der Bemerkungen auf der Rückseite den oben genannten Änderungen entsprechen
(alle Details finden Sie hier).

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